UVG: Mehrere Arbeitgeber – Taggeldberechnung

Das Unfallversicherungsgesetz (UVG) sieht vor, dass bei Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber sich derjenige Versicherer mit dem Fall beschäftigen muss, bei dessen Kunden der Versicherte zuletzt gearbeitet hat.

Für die Taggeldberechnung sind die Einkommen aller Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die bisherige Gerichtspraxis ging aber immer nur von sogenannt kongruenten Löhnen aus (Äquivalenzprinzip). D.h. bei einem Nichtberufsunfall (NBU) wurden nur Löhne mitgezählt, die auch gegen NBU-versichert waren.

Das Bundesgericht (BG) hat sich nun in seinem Entscheid vom 4.3.2013 (8C_297/2012) noch einer Besonderheit dieser Thematik angenommen und ein klärendes Urteil gesprochen:

Ausgangslage:

Die Versicherte arbeitete beim Arbeitgeber I: 13 Stunden pro Woche und ist somit Berufsunfall (BU) und Nichtberufsunfall (NBU) versichert. Beim Arbeitgeber II ist sie nur 3 Stunden pro Woche angestellt und somit nur BU-versichert. Die Versicherte erleidet nun auf dem Arbeitsweg zu Arbeitgeber I einen Velounfall.

Bei BU- und NBU-Versicherten zählt der Arbeitsweg als NBU. Bei nur BU-Versicherten hingegen gilt der Arbeitsweg als BU.

Das BG musste nur beurteilen, ob der Versicherer für die Taggeldzahlung beide Einkommen zu berücksichtigen habe oder nur dasjenige von Arbeitgeber I.

In den Erwägungen kommt das BG zum Schluss, dass beide Einkommen zusammen zu zählen seien. Es sei schon immer im Sinne des Gesetzgebers gewesen, eine möglichst vollständige Versicherungsdeckung über das UVG zu gewährleisten.

Ob dieser Problematik anlässlich der laufenden Revision des UVG Beachtung geschenkt wird, ist noch nicht abschliessend beurteilbar.

Fazit ist aber, dass die Arbeitgeber bei der Schadensmeldung Ihrer Mitarbeiter der Frage, ob ein weiteres Arbeitsverhältnis besteht, immer noch eine grosse Aufmerksamkeit schenken sollten! Vielfach geht die diesbezügliche Abklärung – vor allem bei Teilzeitbeschäftigten – vergessen.

Gerne stehe ich Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung.