Frueherfassung IV

Anlässlich der 5. IV-Revision wurde u.a. auch die Möglichkeit der Früherfassung bei der IV eingeführt. Dabei handelt es sich um präventive Mittel der Invalidenversicherung, um Personen mit Anzeichen einer möglichen, dauernden Invalidität rasch zu erfassen und bei der Wiederintegration in das Erwerbsleben zu beraten und zu unterstützen.

Die Früherfassung richtet sich an Personen, die:

– mind. 30 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig sind

– innerhalb eines Jahres wiederholt Kurzabsenzen aufweisen

Meldeberechtigt sind:

– versicherte Person

– im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige

– Arbeitgeber der versicherten Person

– der behandelnde Arzt

– der Krankentaggeld- und/oder Unfallversicherer

– Pensionskasse

– Arbeitslosenversicherung

– Sozialhilfeorgane

– Militärversicherung

Die Meldung zur Früherfassung ist keine Anmeldung für Leistungen der IV und ersetzt auch die offizielle Anmeldung nicht.

Mitwirkungspflicht und Schadenminderung

Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen und unterstützen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern.

Weitere und nähere Informationen sind unter den folgenden Links zu finden:

www.ahv-iv.info

Unter "Schadenfall" können Sie im Ordner "IV" zudem das entsprechende Formular Nr. 001.100 sowie die Broschüren Nr. 4.06 und 4.12 herunterladen.