- 25. Februar 2010
- Veröffentlicht durch: Daniel Strassmann
- Kategorie: aus dem Versicherungsmarkt
Anlässlich der 5. IV-Revision wurde u.a. auch die Möglichkeit der Früherfassung bei der IV eingeführt. Dabei handelt es sich um präventive Mittel der Invalidenversicherung, um Personen mit Anzeichen einer möglichen, dauernden Invalidität rasch zu erfassen und bei der Wiederintegration in das Erwerbsleben zu beraten und zu unterstützen.
Die Früherfassung richtet sich an Personen, die:
– mind. 30 Tage ununterbrochen arbeitsunfähig sind
– innerhalb eines Jahres wiederholt Kurzabsenzen aufweisen
Meldeberechtigt sind:
– versicherte Person
– im gleichen Haushalt lebende Familienangehörige
– Arbeitgeber der versicherten Person
– der behandelnde Arzt
– der Krankentaggeld- und/oder Unfallversicherer
– Pensionskasse
– Arbeitslosenversicherung
– Sozialhilfeorgane
– Militärversicherung
Die Meldung zur Früherfassung ist keine Anmeldung für Leistungen der IV und ersetzt auch die offizielle Anmeldung nicht.
Mitwirkungspflicht und Schadenminderung
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen und unterstützen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern.
Weitere und nähere Informationen sind unter den folgenden Links zu finden:
Unter "Schadenfall" können Sie im Ordner "IV" zudem das entsprechende Formular Nr. 001.100 sowie die Broschüren Nr. 4.06 und 4.12 herunterladen.